Publicist

[593] Publĭcist wird überhaupt ein Lehrer oder doch gelehrter Kenner des Staatsrechts genannt, der aber, um in jetzigem Sinne diesen Namen zu verdienen, nicht blos das in einem bestimmten Staate geltende gründlich kennen, sondern ebenso vertraut mit dem der vorzüglichern europ. Staaten, mit dem allgemeinen Völkerrechte, der Geschichte, Politik und Statistik und dem Staatsleben überhaupt sein muß. Tritt er als Schriftsteller auf, so wird auch eine besondere Gewandtheit und Kunst der schriftlichen Darstellung von ihm gefodert. Vor Auflösung des deutschen Reiches verstand man unter einem Publicisten vorzugsweise einen gelehrten Kenner des jetzt blos noch geschichtlich wichtigen deutschen Staatsrechts, des ausgebildetsten, aber auch verwickeltsten in Europa.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 593.
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