Tritt

[474] Tritt wird oft gleichbedeutend mit Weideplatz und Wiese gebraucht, bezeichnet aber im strengern Sinne nur einen angemessen breiten, für das Weidevieh bestimmten Weg, über welchen dieses nach dem Weideplatze hin- und zurückgetrieben wird. Daher ist unter Triftgerechtigkeit, auch Durchtrift und Durchtrieb eigentlich blos das Recht zu verstehen, welches ein Gut, eine Gemeinde oder ein anderer Grundbesitzer hat, das ihm angehörende Vieh über einem Andern zugehörende Grundstücke zu treiben, um es auf ihre außerdem ganz oder schwer zugänglichen Weideplätze zu bringen. Gesetz und Herkommen geben den Tristwegen eine sehr verschiedene und bis 32 F Breite, und gewöhnlich muß das Vieh dieselben unverweilt zurücklegen, obgleich auch darin Abweichungen vorkommen. Auf dem eignen Grund und Boden hat jeder Besitzer das Triftrecht. Oft wird dieses mit dem Hutungsrecht (s.d.) und mit Weide und Weidegerechtigkeit (s.d.) verwechselt.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 474.
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