Pupillen

[597] Pupillen oder Mündel nennt man die Minderjährigen, welche unter Vormundschaft stehen. (S. Minorenn und Vormundschaft.) – Pupillengelder sind solchen Pupillen gehörige Capitalien; bei deren Ausleihung ist besondere Vorsicht von den Vormündern anzuwenden und sie dürfen in der Regel nur auf Hypotheken von der unzweifelhaftesten Sicherheit gegeben werden. Man pflegt deshalb im gewöhnlichen Leben eine erhöhete Sicherheit eine pupillarische zu nennen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 597.
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