Ratification

[627] Ratification heißt die nachträgliche Bestätigung Dessen, was von Jemand im Namen eines Andern verhandelt und abgeschlossen oder gethan worden ist. Dieser Ausdruck wird namentlich in Bezug auf diplomatische Verhandlungen, Verträge und Friedensschlüsse zwischen verschiedenen Staaten gebraucht, welche zwar von den dazu beauftragten Gesandten zu Stande gebracht, von denselben aber nur vorbehaltlich der Ratification oder Genehmigung ihres Staatsoberhauptes unterzeichnet werden, zu deren Einholung eine bestimmte Frist angesetzt wird. Sie erfolgt durch Unterzeichnung der für jeden betheiligten Staat ausdrücklich dazu ausgefertigten, sogenannten Ratificationsurkunden der betreffenden Übereinkunft, welche dann gegen die ebenfalls unterzeichneten und dadurch ratificirten gleichlautenden Urkunden der übrigen Vertragenden ausgewechselt werden. Wird von einer Seite die Ratification verweigert, was ohne Angabe von Gründen geschehen kann, so wird die Übereinkunft als nicht zu Stande gekommen angesehen. Für Ratification wird besonders in kaufmännischen Geschäften auch Ratihabition gesagt, was ebenfalls die nachträgliche Genehmigung eines durch Beauftragte schon errichteten, allein noch gar nicht oder nur unvollständig gültigen Geschäfts bedeutet. Die Ratihabition kann sowol ausdrücklich erklärt oder auch stillschweigend durch Handlungen ausgesprochen werden, aus denen das in Frage stehende Geschäft mit Gewißheit als ratihabirt oder für gültig zu betrachten ist, wie z.B. wenn Jemand Vortheile benutzt oder Sachen annimmt, die ihm blos aus dem Abschlusse eines Geschäfts zustehen würden. Eine gültige Ratihabition kann übrigens nur von Jemand ausgehen, welcher im Besitz des erfoderlichen Alters und der übrigen Eigenschaften ist, die zum Abschluß gültiger Geschäfte gesetzlich vorgeschrieben sind.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 627.
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