[480] Trödel, Trödelkram, wird der Handel mit alten gebrauchten Kleidern, Wäsche und Geräthschaften aller Art, wer ihn betreibt ein Trödler (Trödelmann, Trödelfrau), und ein Ort, wo viele Trödler feil halten, ein Trödelmarkt genannt. Besondere Gesetze helfen die strenge policeiliche Beaufsichtigung erleichtern, unter welcher dieser Handel stehen muß, der leicht zum Vertrieb gestohlener Sachen gemisbraucht werden kann. Der sogenannte Trödelvertrag besteht darin, daß Jemandem eine bewegliche Sache übergeben wird, um sie für einen bestimmten Preis zu verkaufen und das Geld dafür abzuliefern oder die Sache unverkauft zurückzugeben. Ist keine Zeit für das Eine oder das Andere bestimmt, so behält der Eigenthümer seine Rechte an der Sache so lange, als der Trödler sie noch in Händen und ihm das Geld dafür nicht bezahlt hat. Er kann sie übrigens höher als zu dem bestimmten Preise verkaufen, braucht aber blos diesen abzuliefern und kann sie auch zu demselben für sich behalten, ohne den Anspruch auf eine Belohnung für seine Bemühung zu verlieren. Die Gefahr vertritt der Trödler nur, wenn er sie ausdrücklich übernommen oder unbedingt versprochen hat, den Werth oder die Sache abzuliefern, oder wenn er sie sich zum Vertrödeln ausgebeten hat. Die besondern Gesetzgebungen mancher Staaten weichen jedoch von diesen gemeinrechtlichen Grundsätzen ab.