Unzucht

[536] Unzucht kann man im Allgemeinen jedes Betragen gegen Zucht und Sitte nennen, insbesondere aber versteht man darunter den unerlaubten Umgang zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts (fleischliche Vergehungen). Eine solche Unzucht, wenn sie nicht in härter zu bestrafende Verbrechen, z.B. Concubinat, Ehebruch, Bigamie ausartet, sondern zwischen zwei sonst unbescholtenen Personen stattfindet, wird in neuern Zeiten nur gering oder nach vielen Landesgesetzen gar nicht mehr bestraft; jedenfalls erwächst daraus aber für den Mann die Verpflichtung, das im unerlaubten Umgange erzeugte Kind zu ernähren, ihm Alimente zu reichen. Bis zu welchem Alter des Kindes die Alimentationspflicht dauert, sowie über die Höhe der Alimentationskosten sind die Gesetze der verschiedenen Staaten sehr verschieden. Einige verlangen auch noch eine Ausstattung der geschwächten Frauensperson, gleichsam als Ersatz für ihre verlorene jungfräuliche Ehre.

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Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 536.
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