[594] Verpflichtung heißt die von einem moralischen Gesetze bestimmte Nothwendigkeit einer Handlung oder Auflegung einer Pflicht (s.d.). Unterliegt dabei die Willkür des Verpflichteten einer solchen Beschränkung, daß die Erfüllung seiner Verbindlichkeit nöthigenfalls durch äußern Zwang gefodert werden kann, so ist eine Zwangsverpflichtung vorhanden; ihr steht immer ein Recht gegenüber, kraft dessen der auf Erfüllung derselben gerichtete Zwang ausgeübt werden kann. Verpflichtungen anderer Art werden als moralische, als Liebes- oder Gewissensverpflichtungen bezeichnet und ein gesetzlicher Zwang kann dabei nur eintreten, wenn derselbe von der Gesetzgebung ausdrücklich für den bestimmten Fall vorgesehen ist. Ein Mensch kann auch als Oberer oder Vorgesetzter einen Andern als Untergebenen zur Ausübung gewisser Geschäfte und zur Beobachtung bestimmter Vorschriften verpflichten, was durch Handschlag oder Eidgelöbniß zu geschehen pflegt.