Urbar

[539] Urbar heißt jedes Stück Land, welches bei der Landwirthschaft und dem Gartenbau regelmäßig bestellt und bearbeitet wird; im weitern Sinne wird derselbe Ausdruck auch von Wiesen und Holzungen gebraucht. Im Gegensatze heißen Sümpfe, beständige Weiden, Lehden, Anger, Flugsand, Wege und alte Straßen u. dgl. nicht urbare Ländereien. Die Urbarmachung eines vorher unbebaut und sich selbst überlassen gewesenen Stück Landes besteht in der Beseitigung der Hindernisse, welche es der beabsichtigten Benutzung desselben darbietet, also z.B. in der Fällung von Bäumen, Ausrodung von Gesträuchen und Wurzeln, Entfernung von Steinen, Ableitung von überflüssiger Feuchtigkeit und was sonst der Bearbeitung mit Pflug und Spaten, nachheriger Besäung oder Bepflanzung, oder auch nur der Benutzung als Wiese entgegensteht. – Urbarium, Urbarbuch, auch Grund-, Zins- oder Steuerbuch wird das Buch genannt, in welchem die urbaren und daher zins- und steuerpflichtigen Ländereien einer Gemeinde oder eines Bezirks mit den darauf haftenden Abgaben und Leistungen und ihren Besitzern verzeichnet sind. – Urbarialgesetze bestimmen, wie es bei Urbarmachung von Grundstücken, bei ihrer Benutzung, Besteuerung und überhaupt in Hinsicht des Verhältnisses der Grundherren und der Unterthanen dabei zu halten sei. – Urbarrichter ist so viel wie Dorfrichter.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 539.
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