Urbar

[956] Urbar (das, v. althochd. erbëran, Ertrag liefern, daher »urbar«, d. h. ertragsfähig machen), auch Urbarbuch (urbarium), bedeutet im bayrisch-österreichischen Sprachgebiet ein Verzeichnis alles ertragsfähigen Landes. Der Ausdruck bezieht sich im besondern auf die Verhältnisse der Grundherrschaft und faßt alle Natural- und Geldzinse, Dienste und Pflichten der Grundholden, die bisweilen als urbaresliute bezeichnet sind, zusammen. In den habsburgischen Ländern nannte man im 18. Jahrh. Urbarialgesetzgebung auch das Recht, das die zwischen Gutsherrschaft und Gutsuntertanen bestehenden Verhältnisse regelte. In neuester Zeit wird das Wort U. von den Historikern zusammenfassend für alle die Aufzeichnungen verwendet, die über die Einkünfte irgendeiner Grundherrschaft Aufschluß geben. Vgl. »Das Habsburgische Urbar« (Basel 1894–1904, 2 Bde.); »Rheinische Urbare«, bisher Bd. 1: »Die Urbare von St. Pantaleon in Köln« (hrsg. von Hilliger, Bonn 1902), und Bd. 2: »Die Urbare der Abtei Werden a. d. Ruhr« (hrsg. von R. Kötschke, das. 1906); »Österreichische Urbare« (hrsg. von der Akademie der Wissenschaften, Bd. 1, Wien 1904).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 956.
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