Überversicherung

[862] Überversicherung, Versicherung zu Summen, die den jeweiligen gemeinen Wert der versicherten Sachen oder den gesetzlich zur Versicherung zugelassenen Prozentsatz desselben übersteigen. Sie kann entweder durch zu hohe Deklaration des Versicherungswerts oder durch Versicherung eines und desselben Interesses bei verschiedenen Anstalten zur Erlangung des mehrfachen Betrags des Schadens (Doppelversicherung) herbeigeführt werden. Die Gesetzbücher aller Kulturstaaten haben aber den Grundsatz aufgestellt, daß Zweck der Sach- oder Schadenversicherung immer nur Ersatz des Schadens, niemals eine Bereicherung des Versicherten sein soll, und deshalb die Ü. verboten und mit Strafe belegt. Gegenstände, die einen gemeinen Wert nicht haben (z. B. Bilder), müssen deshalb einzeln deklariert werden. Zur Verhütung der Ü. wird von manchen Staaten eine besondere Kontrolle der Versicherung, namentlich der Feuerversicherung, ausgeübt. Die Versicherung desselben Schadens gegen verschiedene Gefahren ist zulässig. Nicht zu verwechseln mit der Ü. ist diejenige Versicherung, die dann in Kraft tritt, wenn der erste Versicherer zahlungsunfähig wird. Vgl. Versicherung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 862.
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