[31] Akzessionsvertrag, im Völkerrecht der Anschluß eines Staates an ein Vertragsverhältnis anderer Staaten; auch die Vereinbarung, wodurch ein Staat an einen andern die wesentlichsten Regierungsrechte (ohne Einverleibung oder Personalunion) abtritt (so Waldeck an Preußen 18. Juli 1867).