Anklageprozeß

[70] Anklageprozeß, das von England und Frankreich auf Deutschland übergegangene Strafverfahren, beruht im Gegensatz zum Inquisitionsprozeß (s.d.) auf der seine Grundform bildenden Anklage (accusatĭo), d.h. dem an den Richter gestellten Antrag auf Einleitung des Strafverfahrens gegen eine gewisse Person wegen eines bestimmten Vergehens. Als Ankläger tritt der Staat durch besondere, dem Gerichtshof nicht als Mitglieder angehörige Beamte (Staatsanwaltschaft) auf, oder läßt in gewissen geringern Fällen an deren Stelle Privatankläger zu, wobei der Antragsteller in der Regel zugleich den Schuldbeweis gegen den Angeschuldigten zu übernehmen hat.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 70.
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