Anwaltsprozeß

[602] Anwaltsprozeß, nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 78) das Verfahren, in welchem Anwaltszwang besteht, d.h. die Parteien sich durch einen bei dem Prozeßgerichte (s. d.) zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen. Dies ist der Fall bezüglich der Landgerichte und der Gerichte höherer Instanz. Der Anwaltszwang erstreckt sich aber nicht auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie nicht auf Prozeß handlungen, die vor dem Gerichtsschreiber vorgenommen werden dürfen. Ein bei dem Prozeßgerichte zugelassener Anwalt braucht, wenn er selbst Partei oder gesetzlicher Vertreter einer solchen ist, keinen Bevollmächtigten aufzustellen. Dasselbe gilt von dem Staatsanwalt, der in Ehe- und Entmündigungssachen auftritt. Den Gegensatz zum A. bildet das Verfahren vor den Amtsgerichten, das deshalb auch Parteiprozeß genannt wird.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 602.
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