[121] Aufforderung zu strafbaren Handlungen ist in einzelnen Fällen auch dann unter Strafe gestellt, wenn der Aufgeforderte die strafbare Handlung nicht begangen hat, im Gegensatz zur Anstiftung, welche nur bestraft wird, wenn es wenigstens zu einem Versuch der strafbaren Handlung gekommen ist. Strafbar z.B. die A. zum Hochverrat, zum Ungehorsam gegen Befehle militär. Vorgesetzter, ferner die A. zur Begehung irgendeines Verbrechens, wenn die A. schriftlich oder zwar mündlich erfolgt, aber an die Gewährung von Vorteilen geknüpft ist.