[121] Auflassung, im ältern deutschen Recht die feierlich vor Gericht abgegebene und durch Symbole verstärkte Erklärung des Grundeigentümers, daß er sein Eigentum einem andern übertrage; im modernen Recht die durch formellen Vertrag erfolgende Eigentumsübertragung an Grundstücken (Bürgerl. Gesetzb. § 925.)