[175] Beistand, im Familienrecht ein Mann, welcher der Mutter entweder auf Anordnung ihres verstorbenen Gatten oder auf ihren eigenen Antrag oder von Amts wegen zur Unterstützung bei Ausübung der elterlichen Gewalt bestellt wird und der im wesentlichen die Stellung eines Gegenvormunds (s.d.) einnimmt. – Im Zivilprozeß kann, soweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, eine Partei mit jeder prozeßfähigen Person als B. erscheinen. – Im Strafprozeß ist der Ehemann einer Angeklagten, ferner der Vater, Adoptivvater und Vormund eines minderjährigen Angeklagten in der Hauptverhandlung als B. zuzulassen.