[194] Beschwerde (lat. querēla), nach der Deutschen Zivilprozeßordnung Rechtsmittel zur endgültigen Entscheidung von prozessualen Nebenstreitpunkten mehr formaler Natur durch die nächst höhere Instanz. – Nach der Deutschen Strafprozeßordnung ist die B. gegen alle von den Gerichten in 1. Instanz oder in der Berufungsinstanz erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Untersuchungsrichters, des Amtsrichters und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz dieselben nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht. – In Verwaltungssachen ist an Stelle der frühern formlosen B. neuerdings die Verwaltungsklage getreten. – Militär B. sind niemals während des Dienstes, sondern erst am folgenden Tage anzubringen, müssen von Offizieren binnen drei, von Mannschaften binnen fünf Tagen angebracht werden; gemeinschaftliche B. sind unstatthaft. Die Meldung der B. geht an den nächsten direkten Vorgesetzten. Bei Offizieren geht Vermittlung voraus.