[256]Brandstiftung, das Inbrandsetzen bestimmter im Strafgesetz bezeichneter Gegenstände. Das DeutscheStrafgesetzbuch (§ 306 fg.) bestraft vorsätzliche B. mit Zuchthaus, fahrlässige mit Gefängnis oder Geldstrafe.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 256.