[648] Brandstiftung, das strafbare Anzünden einer Sache, zunächst einer fremden; aber auch der eigenen, wenn dadurch Leben oder nachbarliches Eigenthum oder andere fremde Rechte (Pfandrechte an der verbrannten Sache. Betrug gegen die Feuerassecuranzkassen) bedroht sind. Vollendet ist das Verbrechen, wenn die anzuzündende Sache selbst in Brand (Flamme) gerathen ist. Unter den Beweggründen zur That nennt man häufig die krankhafte Feuerlust, Pyromanie. Viel häufiger, namentlich wenn Gebäude oder Mobilien hoch versichert sind, geht die Absicht auf Betrugsgewinn gegen die Assecuranzkassen.