[266] Briefgeheimnis, die Unverletzbarkeit der der Post anvertrauten verschlossenen Sendungen. Unbefugte Öffnung eines Briefs wird im Deutschen Strafgesetzbuch (§ 299) mit Geld- oder Gefängnisstrafe bedroht, durch einen Postbeamten mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten.