[652] Gefängnisstrafe, die mittelschwere, zwischen Zuchthaus und Haft stehende, an sich nicht entehrende Freiheitsstrafe mit Arbeitszwang. Sie wird nach dem Reichsstrafgesetzbuch (§ 16) auf die Zeit von 1 Tag bis zu 5 Jahren verhängt. Beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen kann sie bis zu 10 Jahren, gegenüber jugendlichen Verbrechern, welche zur Zuchthausstrafe nicht verurteilt werden dürfen, bis zu 15 Jahren verhängt werden.