Gefängnisstrafe

[652] Gefängnisstrafe, die mittelschwere, zwischen Zuchthaus und Haft stehende, an sich nicht entehrende Freiheitsstrafe mit Arbeitszwang. Sie wird nach dem Reichsstrafgesetzbuch (§ 16) auf die Zeit von 1 Tag bis zu 5 Jahren verhängt. Beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen kann sie bis zu 10 Jahren, gegenüber jugendlichen Verbrechern, welche zur Zuchthausstrafe nicht verurteilt werden dürfen, bis zu 15 Jahren verhängt werden.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 652.
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