[409] Depotgeschäft, Geschäft (bes. Banken, s.d.), das sich mit Aufbewahrung von Waren und Wertpapieren befaßt. Diese werden der Bank entweder in versiegelten Paketen, oder in verschlossenen Räumen, zu denen der Hinterleger selbst den Schlüssel hat (verschlossene Depots), oder offen zur Aufbewahrung und Verwaltung (offene Depots) übergeben. Nach Reichsgesetz vom 5. Juli 1896 (Depotgesetz) wird rechtswidrige Verfügung über Depots (Depotbruch) mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und Geldstrafe bis 3000 M, wenn sie nach Zahlungseinstellung geschieht, event. mit Zuchthaus bestraft. – Vgl. Neumann-Hofer (1894).