Banken

[148] Banken, Anstalten zur gewerbsmäßigen Vermittlung des Geld- und Kreditverkehrs. Dem kurzen, kaufmännischen Kredit dienen die Depositen- und Noten- oder Zettel-B. Beide besitzen eigenes Kapital, vermehren es aber: jene durch Annahme verzinslicher Geldeinlagen (Depositen), diese durch Ausgabe von Noten (Banknoten, s.d.). Damit verknüpft sich das Girogeschäft in modernem Sinn, d.i. Annahme und Leistung von Zahlungen in Wechseln, Schecks etc. für den Inhaber des Girokontos, ohne diesem Kredit und Zinsen zu gewähren, und das Kontokorrentgeschäft mit Gewährung von Kredit über die Einlage hinaus, Berechnung von Zinsen und meist Sicherstellung der Vorschüsse durch Hinterlegung von Wertpapieren oder Bestellung von Hypotheken seitens des Kontoinhabers. Dazu kommen ferner: das Lombardgeschäft, d.i. Darlehn auf kurze Fristen (bis 3 Monate) mit Sicherung durch ein bewegliches Pfand in Waren, Wertpapieren, Lagerscheinen u.a.; das Wechselgeschäft: Erteilung von Akzepten und Avals, Diskontierung von Wechseln, Kauf und Verkauf von Devisen; das Effektengeschäft: Kauf und Verkauf von Wertpapieren für eigene oder fremde Rechnung; das Emissionsgeschäft: Vermittlung bei Ausgabe von Staatspapieren, Aktien u.a.; statutenmäßig verboten ist bei den meisten Depositen- und Notenbanken die Teilnahme an Gründungen und Beteiligung am Börsenspiel; derartigen Geschäften widmen sich bes. die Mobiliarkredit-B., Kreditanstalten, so genannt nach ihrem Vorbild, dem 1852 von den Gebrüdern Péreire in Paris gegründeten Crédit mobilier. – Den langen Kredit für Grundbesitzer gegen hypothekarische Sicherstellung, Zahlung von Zins und jährl. Amortisationsquote gewähren die Hypotheken- und Bodenkreditanstalten, die ihr Stammkapital durch Ausgabe von Pfandbriefen u. dgl. vermehren. Ähnlicher Art sind die Land- oder Bodenrenten-B., zur Erleichterung der Ablösung der Grundlasten, und die Landes- oder Bodenkulturrenten-B., zur Melioration landw. Grundstücke. – Die Bau-B. dienen der Spekulation in städtischen Grundstücken und Bauanlagen. Eine besondere Art von B. sind auch die Sparkassen (s.d.).

Die B. werden meistens als Privatunternehmungen entweder von Einzelpersonen (Bankiers, s.d.) oder von Handelsgesellschaften oder von Aktiengesellschaften betrieben, doch gibt es auch zahlreiche Staats- und Provinzial-B., so die Russ. Reichs-B. (gegründet 1860), die Bulgar. National-B., zahlreiche deutsche Bodenkreditanstalten u.a. Weit verbreitet ist auch das System, wonach Noten-B. zwar als Aktiengesellschaften mit privaten Mitteln begründet werden, ihnen aber das alleinige oder mit nur wenigen B. von geringerer Bedeutung geteilte Recht auf Notenausgabe gewährt wird, wogegen der Staat einen bestimmten Anteil am Gewinn erhält. Diese großen staatlich begünstigten Zentral-B. haben Filialen an allen wichtigern Handelsplätzen. Beispiele: die B. von England (seit 1694), B. von Frankreich (1800), Österr.-Ungar. B. (1816), Deutsche Reichs-B. (1875), Niederländ. B. (1814), Banca d'Italia (1893) u.a. – Vgl. Schweitzer (1902), Leitner (1903).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 148.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika