[519] Einquartierung, im Kriege Staatslast, an welcher jeder Staatsbürger nach Verhältniß von Wohnung u. Vermögen Antheil nehmen muß. Früher galt als Grundsatz, daß der Bürger dem einquartierten Soldaten Dach u. Fach u. Gelegenheit zum Kochen seiner Lebensmittel gewähre, seit den franz. Kriegen aber haben die früheren Rücksichten aufgehört, namentlich auch die Freiheit von der E. slast für Adel, Geistlichkeit, Beamte etc. Im Frieden hat der Bürger dem einquartierten Soldaten Obdach, Lager, Gelegenheit zum Kochen od. die Kost zu geben, in welchem Falle er eine Entschädigung erhält.