[531] Errungenschaft, Erkoberung, im ehelichen Güterrecht der Erwerb der Ehegatten während der Ehe, bes. die Früchte des Vermögens, der Arbeitsverdienst etc., woran in der Regel den Ehegatten gemeinschaftliches Eigentum (Errungenschaftsgemeinschaft) zusteht.