Erworbene Rechte

[532] Erworbene Rechte (lat. jura quaesīta) im Gegensatz 1) zu den angeborenen Rechten, die durch das Wesen des Menschen nicht geforderten Rechte, 2) zu den Rechtshoffnungen und Rechtsmöglichkeiten, s.v.w. bestehende Rechte.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 532.
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