[81] Erworbene Rechte, im Gegensatze zu andern Rechtsarten durch eine besondere Erwerbshandlung erlangte Rechte. Dieselben bleiben bestehen, wenn ein neues Gesetz in Kraft tritt, nach dem sie nicht mehr auf die Weise, wie geschehen, erworben werden könnten, und fallen regelmäßig nur gegen Entschädigung fort, wenn ein neues Gesetz Rechte ihrer Art überhaupt nicht mehr zuläßt. Über die rechtliche Behandlung erworbener Rechte zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches finden sich in dem Einführungsgesetz hierzu (Art. 153ff.) Vorschriften.
Brockhaus-1911: Erworbene Rechte · Höchstpersönliche Rechte · Rechte · Angeborene Rechte · Dingliche Rechte
Goetzinger-1885: Dienstmannen-Rechte
Herder-1854: Rechte Mitte · Dingliche Rechte
Meyers-1905: Erworbene Eigenschaften · Rechte Gerichtsfrühe · Rechte Mitte · Rechte · Gerichtsfrühe, rechte · Höchstpersönliche Rechte
Pierer-1857: Rechte Seite · Rechte Mitte · Rechte Gerichtsfrühe