Höchstpersönliche Rechte

[812] Höchstpersönliche Rechte, Rechte, die weder veräußerlich noch vererblich, unter Umständen auch nur beschränkt gerichtlich pfändbar sind, so der Anspruch auf Buße.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 812.
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