[434] Gefängnisstrafe ist im weitesten Sinne soviel wie Freiheitsstrafe (s.d.); im engern und eigentlichen Sinn im Strafensystem des deutschen Strafgesetzbuches eine minder schwere Art der Freiheitsstrafe von an und für sich nicht entehrendem Charakter (s. Strafe) mit Arbeitszwang, jedoch unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Verhältnisse. Der Mindestbetrag ist ein Tag, der Höchstbetrag 5 Jahre. Von Militärpersonen wird die G. nach dem deutschen Militärstrafgesetzbuch bis zur Dauer von 6 Wochen seitens der Offiziere, Ärzte und obern Militärbeamten in den für den geschärften Stubenarrest, seitens der Mannschaften vom Feldwebel abwärts in den für gelinden Arrest bestimmten Lokalen und nach Maßgabe dieser Strafarten verbüßt. Gefängnis von mehr als 6 Wochen wird in den Festungsgefängnissen ähnlich dem frühern Festungsarrest, resp. der Festungsstrafe verbüßt. Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 16, 21ff.; Militärstrafgesetzbuch, § 16ff. S. auch Gefängniswesen.