[652]Gefangenenbefreiung wird nach DeutschemStrafgesetzbuch mit Gefängnis, an Beamten, denen die Bewachung des Gefangenen anvertraut war, mit Zuchthaus bestraft.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 652.