Gefangenenbefreiung

[652] Gefangenenbefreiung wird nach Deutschem Strafgesetzbuch mit Gefängnis, an Beamten, denen die Bewachung des Gefangenen anvertraut war, mit Zuchthaus bestraft.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 652.
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