Gefangenenbefreiung

[431] Gefangenenbefreiung. Die Selbstbefreiung eines Gefangenen wird in Deutschland (außer nach § 79ff. des Militärstrafgesetzbuches bei Personen, die dem Militärstrafgesetzbuch unterworfen sind) nicht bestraft; rotten sich aber Gefangene zu einem gemeinsamen Ausbruch zusammen, so tritt die Strafe der Meuterei (s.d.) ein. Ein Verbrechen im Amte verübt der Beamte, der einen Gefangenen, dessen Beaufsichtigung oder Bewachung ihm anvertraut ist, vorsätzlich entweichen läßt oder dessen Befreiung vorsätzlich bewirkt oder befördert; die Beförderung oder Erleichterung durch Fahrlässigkeit wird dagegen nur als Vergehen bestraft (§ 347). Als Widerstand gegen die Staatsgewalt ist es mit Strafe bedroht, wenn jemand einen Gefangenen aus der Gefangenanstalt oder aus der Gewalt der bewaffneten Macht vorsätzlich befreit oder ihm zur Selbstbefreiung vorsätzlich behilflich ist, oder wenn jemand (Nichtbeamter) vorsätzlich oder fahrlässig einen Gefangenen, mit dessen Beaufsichtigung oder Begleitung er beauftragt ist, entweichen läßt oder dessen Befreiung befördert (§ 120, 121). Nach österreichischem Strafgesetzbuch (§ 217) begeht das Verbrechen der Vorschubleistung, wer einem wegen eines Verbrechens Verhafteten die Gelegenheit zum Entweichen durch List oder Gewalt erleichtert oder der nachforschenden Obrigkeit bei der Wiedereinbringung des Entwichenen hinderlich ist.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 431.
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