Generalgouverneur

[660] Generalgouverneur, in Rußland ein Würdenträger, dem die selbständige Verwaltung eines gewissen Rayons (meist mehrere Gouvernements) anvertraut ist; in Deutschland der General, dem in Kriegszeiten der Oberbefehl über alle Streitkräfte in einem gewissen Gebiete übertragen wird.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 660.
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