Geschäftsgeheimnis

[672] Geschäftsgeheimnis, Betriebsgeheimnis. Durch das deutsche Reichsgesetz vom 27. Mai 1896 zur Bekämpfung des unlautern Wettbewerbes wird die unbefugte Preisgabe eines G. durch Angestellte, Arbeiter oder Lehrlinge und die Benutzung der auf solche Art erlangten Kenntnis eines G. durch andere mit Geld-oder Gefängnisstrafe bedroht.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 672.
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