[675] Gesinde, Dienstboten, in das Hauswesen einer Dienstherrschaft auf längere Zeit eingetretene Personen, die gegen Vergütung häusliche Arbeiten verrichten. Das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch überläßt die Regelung des Gesinderechts dem Landesrecht. Die landesrechtlichen Gesindeordnungen regeln die Rechte und Pflichten von Herrschaft und G. und schreiben die Führung von Gesindezeugnisbüchern vor. Das G. unterliegt der Invaliditäts- und Altersversicherung, aber nicht der allgemeinen Krankenversicherungspflicht, doch besteht in einzelnen Bundesstaaten eine besondere Krankenversicherung der Dienstboten. – Gewerbsmäßige Vermittlung von Dienstverträgen betreiben die polizeilich kontrollierten Gesindemäkler. – Vgl. Kähler (1896), Aufseß (1900), Daniel (1902).