Hehlerei

[776] Hehlerei, Begünstigung eines Verbrechens gegen das Eigentum (Personen-H.) oder Verbergung, Ankauf oder Mitwirkung beim Absatz der mittels strafbarer Handlung erlangten [776] Sachen (Sachen-H., Partiererei) des eigenen Vorteils wegen; wird mit Gefängnis oder Zuchthaus bestraft (Reichsstrafgesetzb. § 258 fg.)

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 776-777.
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