[794]Herrenbank, in den ständischen Landtagsverfassungen die Abteilung der Ritterschaft gegenüber der Geistlichkeit und den Vertretern der Städte; auch die ritterschaftlichen Beisitzer der Hofgerichte im Gegensatz zur sog. Gelehrtenbank.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 794.