[231] Herrenbank, bei den früher nach Ständen zusammengesetzten Landtagen die Bank der Ritterschaft; dann die Bank der Adligen bei Gerichten oder Kollegien, in denen bürgerliche und adlige Räte je für sich abgesonderte Sitzreihen einnahmen (latus doctorum et latus nobilium). Mit Einführung des römischen Rechts in Deutschland wurde es nämlich erforderlich, gelehrte Gerichtsbeisitzer zu haben; um jedoch den Grundsatz zu behaupten, nur von seinesgleichen gerichtet zu werden, unterschied man bei höhern Gerichten und Kollegien in vollen Sitzungen zwei Bänke oder Reihen der Räte oder Beisitzer: die gelehrte Bank, zu der bloß Gelehrte ohne Rücksicht auf den Stand gehörten, und die adlige oder H., die diejenigen Beisitzer einnahmen, die aus dem Stande des Adels zugezogen waren. Auf den Reichstagsversammlungen war H. mit Grafenbank gleichbedeutend.