Hof

[812] Hof, eingefriedeter Platz, bes. der von den Gebäuden eines Landgutes eingeschlossene Platz, auch ein ganzes Gut mit Feldern; endlich der Sitz eines Fürsten mit seiner Familie und seinen obersten Beamten, die mit besondern Hofämtern oder Hofchargen (Marschall, Kämmerer, Truchseß, Schenk, Zeremonienmeister etc.) betraut sind (s. Erzämter, Erbämter, Hofstaat). Hoffähigkeit, die Berechtigung zum Zutritt bei H., bes. bei Hoffestlichkeiten. – Vgl. Malortie, »Der Hofmarschall« (3. Aufl. 1867).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 812.
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