Interdíkt

[865] Interdíkt (lat.), Verbot; im kath. Kirchenrecht die Einstellung aller kirchlichen Funktionen mit Ausnahme der Taufe, der Firmung, des Bußsakraments, des Abendmahls an Kranke und Sterbende, als kirchliche Strafe für einen bestimmten Bezirk (Interdictum locāle), für ein ganzes Land (I. generāle) oder einen Teil desselben (I. particulāre) von den Päpsten früher angewendet, um die Regierungen zur Nachgiebigkeit zu zwingen, besteht nur noch in dem sog. I. personāle, d.h. Ausschließung vom öffentlichen Gottesdienst und vom kirchlichen Begräbnisse.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 865.
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