[867]Interusurĭum (lat.), Zwischenzins, der Vorteil, den ein Gläubiger hat, wenn eine unverzinsliche Schuld früher als am Fälligkeitstage gezahlt wird, kann durch Abzug des Diskonts (Zinsen der Zwischenzeit) ausgeglichen werden.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 867.