Interusurĭum

[892] Interusurĭum (lat., Diskont, Skonto, Rabatt), der Vorteil, der dem Gläubiger durch Zahlung einer Geldschuld vor der Verfallzeit erwächst. Wird nämlich eine Schuld, die unverzinslich oder mit geringern als landesüblichen Zinsen zu verzinsen ist, vor dem Fälligkeitstermin gezahlt, so gewinnt der Gläubiger die Zinsen oder doch den Mehrbetrag der Zinsen, die er in der Zwischenzeit aus dem Kapital ziehen kann. Die dem Schuldner hierfür zu gewährende Vergütung oder der dafür an dem Kapital zu machende Abzug pflegt im Handelsverkehr durch besondere Vereinbarung oder nach Handelsbrauch festgestellt zu werden. Berechtigt zum Abzug des I. ist der Schuldner außerdem nur, wenn der Gläubiger damit einverstanden ist. Über die Art und Weise, wie alsdann das I. zu berechnen sei, ist viel gestritten worden. Nach der sogen. Carpzovschen Methode wird der Betrag der landesüblichen Zinsen einfach aus dem Kapital auf die Zwischenzeit berechnet. Wie unrichtig dies ist, geht schon daraus hervor, daß del 25jähriger Vorauszahlung und 4 Proz. Verzinsung dies Verfahren einfach zur Streichung der Forderung führen würde. Das richtige Prinzip vielmehr ist dies: man muß dem Gläubiger so viel bezahlen, daß er, wenn er diese Summe sofort zu landesüblichen Zinsen ausleiht, an Hauptgeld und Zinsen zur eigentlichen Verfallzeit so viel hat, als das zu diesem Zeitpunkt geschuldete Kapital beträgt. Nach der sogen. Leibnizschen Methode sind hierbei Zwischenzinsen zu zahlen, nach der sogen. Hoffmannschen dagegen nur einfache Zinsen. Das Bürgerliche Gesetzbuch sowie die Konkursordnung und das Zwangsversteigerungsgesetz haben sich für die letztgenannte Methode entschieden. Bedeutet hier k das geschuldete Kapital, n die Zahl der Tage oder Jahre bis zur Fälligkeit, z den Zinsfuß, so ist die zu berechnende Summe x = 100k/100+z.n. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat in § 272 den Abzug der Zwischenzinsen ausdrücklich untersagt, wenn der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit bezahlt, dagegen gestattet es in einzelnen Fällen (§ 1133, 1192, 1200, 1217, Abs. 2) dem Schuldner den Abzug des Interusuriums, wie sich auch im Konkurs- (§ 65) und Zwangsversteigerungsverfahren (§ 111) die besagte, unverzinsliche Forderung um das I. verringert. Selbstredend kann die Bezahlung eines Interusuriums jederzeit unter den Parteien vereinbart werden. Vgl. auch Zinsen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 892.
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