[868] Invalīde (vom lat. invalĭdus, schwach, hinfällig), ein für den Kriegsdienst körperlich nicht mehr tauglicher Soldat; man unterscheidet: Halb-I. und Ganz-I. Seit Einführung der stehenden Heere erhalten die I. Pensionen oder werden in Invalidenhäuser aufgenommen; in Deutschland ist die Invalidenversorgung durch das Reichspensionsgesetz vom 27. Juni 1871 mit Abänderungen vom 22. Mai 1893 und 17. Mai 1897 sowie durch das Gesetz betr. die Versorgung der Kriegs-I. und Kriegshinterbliebenen vom 31. Mai 1901 geregelt. Ein Reichsinvalidenfonds (s.d.) wurde 1873 gebildet. Im weitern Sinne heißen I. und Halb-I. alle Personen (bes. Arbeiter), die infolge Alters, Siechtums oder Verunglückung dauernd unfähig sind, ihrem Erwerbe überhaupt oder in vollem Maße nachzugehen; für sie ist in Deutschland durch die Unfallversicherungsgesetze seit 1884 und bes. durch das Invalidenversicherungsgesetz seit 1889 und 1899 [s. Beilage: ⇒ Arbeiterversicherung] gesorgt.