Reichsinvalidenfonds

[508] Reichsinvalidenfonds, die durch Gesetz vom 23. Mai 1873 bestimmte Summe von 561 Mill. M aus der franz. Kriegskostenentschädigung zur Bestreitung der dem Reich infolge des Krieges 1870/71 erwachsenden Ausgaben für die Versorgung der Invaliden und der Hinterbliebenen von Militärpersonen; die Verwaltung steht unter Oberleitung des Reichskanzlers und unter der Kontrolle der Reichsschuldenkommission [s. Beilage: Deutschland, 2].

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 508.
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