[508] Reichsinvalidenfonds, die durch Gesetz vom 23. Mai 1873 bestimmte Summe von 561 Mill. M aus der franz. Kriegskostenentschädigung zur Bestreitung der dem Reich infolge des Krieges 1870/71 erwachsenden Ausgaben für die Versorgung der Invaliden und der Hinterbliebenen von Militärpersonen; die Verwaltung steht unter Oberleitung des Reichskanzlers und unter der Kontrolle der Reichsschuldenkommission [s. Beilage: ⇒ Deutschland, 2].