Landesherrliches Haus

[12] Landesherrliches Haus, besteht aus den von demselben Stammvater, dem ersten Erwerber der Landeshoheit, abstammenden, aus ebenbürtiger Ehe entsprossenen Prinzen und unverheirateten Prinzessinnen, sowie aus den ebenbürtigen Gemahlinnen und Witwen dieser Prinzen. Haupt des L. H. ist der Landesherr. Die Rechtsverhältnisse der L. H. sind durch sog. Hausgesetze geregelt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 12.
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