Legis actiones

[35] Legis actiōnes (lat.), feierliche, den Vorschriften einer lex (Gesetz) entsprechende Handlungen, durch die vor einem höhern röm. Beamten, bes. dem Prätor, ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde (Legisaktionenprozeß); im ältern röm. Recht auch die Formen der Klageerhebung.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 35.
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