[219] Legis actiōnes, 1) die Formeln, deren man sich bei Klagerhebung nach älterem römischen Civilrecht (bis ins 6. Jahrh.) bediente, u. bei denen sich der Kläger so genau an die Lex (Gesetz), aus der er seinen Anspruch ableitete, anschließen mußte, daß der geringste Verstoß Klagverlust herbeiführte. Die einzelnen L. a. waren: die Sacramenti actio, Judicis postulatio, Condictio, Manus injectio u. Pignoris capio. Sie wurden durch den (prätorischen) Formularproceß verdrängt. 2) Alle nach den Volksgesetzen (Leges) vor einen Magistrat gehörenden feierlichen Handlungen, z.B. Manumissio, Emancipatio, Adoptio.3) Befugniß, der alten L. a. des Processes sich zu bedienen.