[326] Legis actiones (lat.), die feierlichen Formen, deren man sich bei der Klagerhebung im römischen Prozeßverfahren bis ins 6. Jahrh. bediente (vgl. Formularprozeß); dann alle vor einen Magistrat gehörenden feierlichen Handlungen, z. B. manumissio, emancipatio, adoptio etc., die in jener alten Prozeßform (»Legisaktionenprozeß«) vorgenommen werden mußten.