[38] Leichenraub, Leichenfrevel, die unbefugte Wegnahme einer Leiche aus dem Gewahrsam der dazu berechtigten Personen, nach § 168 des Reichsstrafgesetzbuchs bedroht mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und Ehrverlust. Wegnahme von Leichenteilen ist bedroht mit Geldstrafe bis zu 150 M oder Haft bis zu sechs Wochen (§ 367). Leichenschändung wird als Beleidigung der Hinterbliebenen oder als grober Unfug bestraft (s. auch Gräberfrieden).