Münzfuß

[227] Münzfuß, gesetzliche Bestimmung über Gewicht und Feingehalt der Münzen, insbes. Angabe, wie viel Münzeinheiten aus der Gewichtseinheit (in Deutschland bis 1857 die Kölnische Mark, seit 1857 das Pfund zu 500 g) Feingold oder Feinsilber hergestellt werden sollen. Ältere deutsche M.: der Zinnaische (1667 in Zinna zwischen Brandenburg und Sachsen verabredet, 101/2 Rtlr. aus der Mark Silber), der Leipziger (1690; 12 Rtlr. aus der Mark Silber), der preußische oder Graumannsche von 1750 (14 Tlr. aus der Mark), der Konventions- oder 20-Guldenfuß, 1748 in Österreich, seit 1753 in Bayern, Sachsen etc. eingeführt (20 Fl. oder 131/3 Rtlr. aus der Mark), der 24-Guldenfuß, seit 1754 in Bayern, dann in fast ganz Süddeutschland eingeführt (unterschied sich von den vorigen dadurch, daß dessen Kurantmünzen, die man nach dem 20-Guldenfuße weiter prägte, eine um 1/5 höhere Geltung als ihr Nennwert erhielten), 1837 in den 241/2 - Guldenfuß oder die süddeutsche Währung umgewandelt (der süddeutsche Gulden = 171/2 Silbergr. preußisch, 241/2 = 14 Tlr.). Seit 1857 galt für Norddeutschland der 30-Talerfuß, für Österreich der 45-Guldenfuß, für Süddeutschland der 521/2-Guldenfuß, wodurch das Münzwesen Deutschlands nur unbedeutend verändert wurde. Seit Einführung der neuen Markrechnung in Deutschland werden aus einem Pfund Feingold 1395 M geprägt, seit Einführung der Kronenrechnung in Österreich-Ungarn 3280 Kronen aus einem Kilogramm feinen Goldes. Nach dem Lübischen M. wurden 34 (seit 1856: 35) Kurantmark oder 111/3 Tlr., nach dem Schleswig-holsteinschen 3411/16 Mark, nach dem Hamburger Bankfuß 272/3 Bankmark aus der Mark fein Silber geprägt. (S. Banko.)

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 227.
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